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Ede-Sörensen-Stiftung
Die Satzung zum Ausdrucken:
Satzung
„E d e – S ö r e n s e n – S t i f t u n g“
nach dem Stand der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24.4.2009
Präambel
Der Fischgroßhändler Eduard Sörensen, geboren am 25.11.1897, gestorben am 15.06.1971, hat sich um Husum besonders verdient gemacht.
Die an der Verschönerung des Husumer Stadtbildes interessierten Personen gründen einen Verein zur Erinnerung an Eduard Sörensen mit der Aufgabe, das Stadtbild von Husum zu verschönern unter dem Namen
„Ede–Sörensen–Stiftung“ e.V.
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I. Zweck, Name, Sitz
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§ 1
Aufgabe der Stiftung ist die Verschönerung der Stadt Husum sowie die Förderung der Geschichte und der Kulturgeschichte der Stadt Husum im weiteren Sinne.
§ 2
Absatz 1:
Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
Absatz 2:
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwandt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Der Verein führt oben genannten Namen, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.
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§ 4
Der Sitz des Vereins ist Husum.
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II. Mitgliedschaft
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§ 5
Absatz 1:
Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
Absatz 2:
Wer die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise fördert, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6
Absatz 1:
Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge nach § 5 Abs. 1.
Absatz 2:
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod.
b) durch Austritt aus dem Verein.
Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist nur durch Einhaltung von 6 Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres zulässig.
c) durch Ausschließung. Diese kann erfolgen:
ca) durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist.
cb) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwider handelt
oder ihn durch sein Verhalten schädigt.
III. Beiträge
§ 8
Die Mitglieder der Gesellschaft zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
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IV. Organe und ihre Aufgaben
§ 9
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
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§ 10
Absatz 1:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Absatz 2:
Der Vorstand erledigt seine Aufgaben selbständig im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Ziele und Richtlinien sowie den Anregungen der Mitgliederversammlung.
Absatz 3:
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Absatz 4:
Soweit in Folge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese zu beschließen.
Absatz 5:
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll, solange dies möglich ist, in direkter leiblicher Linie mit Eduard Sörensen verbunden sein.
§ 11
Absatz 1:
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Absatz 2:
Durch Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederzahl beschränkt werden. Es ist anzustreben, dass jedoch mind.
10 Personen Mitglieder des Vereins sind.
Absatz 3:
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal innerhalb von 2 Jahren. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen. Der Antrag ist von mindestens
3 Mitgliedern unterschrieben dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Absatz 4:
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vorher abgesandt sein. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung zu setzen sind, müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Der Vorstand soll mindestens 1 Monat vorher den Termin für eine Mitgliederversammlung ankündigen.
Absatz 5:
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung erteilt nach Prüfung der buchungsmäßigen Unterlagen des Vereins durch 2 Rechnungsprüfer, die gleichfalls aus der Mitgliederversammlung zu bestellen sind, dem Vorstand Entlastung.
Absatz 6:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Mitglieder-versammlung zu unterzeichnen ist. Der Leiter der Versammlung soll normalerweise der 1. Vorsitzende des Vorstandes sein. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Protokolle nehmen.
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V. Schlussvorschriften
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§ 12
Absatz 1:
Eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann im Wieder-holungsfall nach Ablauf eines Monats die Abstimmung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden.
Absatz 2:
Diese Regelung gilt entsprechend für Satzungsänderungen.
§ 13
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Husum, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
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Eingetragen im Vereinsregister Nr. 295 HU beim Amtsgericht Flensburg